Die Impfpflicht berührt die Frage der Menschenwürde

Du betrachtest gerade Die Impfpflicht berührt die Frage der Menschenwürde

Download

pdf-download
PDF -Download Impfpflicht & Menschenwürde mit Unterzeichnern

Die Gewissensfreiheit des Individuums muss als rote Linie respektiert werden.

Die unbedingte Anerkennung der Würde jedes Menschen bildet die Basis unserer Rechtsordnung (Art. 1 GG). Diese konkretisiert sich in elementaren Grundrechten, die „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar binden.

Dabei gehören in der Impffrage das „Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ (Art. 2 Abs. 1 GG), das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2 GG) und die gleichfalls als unverletzlich garantierte „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Art. 4 Abs. 1 GG) aufs Engste zusammen.

Die Unverletzlichkeit dieser Freiheiten und Rechte bildet die normative Grundlage für das Zusammenleben in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.

1. Freie Persönlichkeitsentfaltung:

Im Verständnis von Gesundheit und Krankheit spiegeln sich persönliche Wertvorstellungen und Überzeugungen, welche den Kern der Persönlichkeit berühren. Eine freiheitliche Demokratie hat die damit verbundenen Lebensentwürfe zu respektieren. Sie zielt auf eine gerechte Rahmenordnung und auf die Bereitstellung einer Grundversorgung, die das persönliche und gemeinschaftliche Streben nach einem gelingenden Leben ermöglicht, ohne bestimmte Vorstellungen des guten Lebens vorzuschreiben. Diese „Zurückhaltung“ im Respekt vor den verschiedenen Lebensentwürfen muss gerade dort gelten, wo es um Gesundheit und um den Umgang mit Lebensrisiken und den Grenzen des Lebens geht.

Solidarität, aktuell gefordert zum Zwecke der Entlastung des Gesundheitssystems, ist der Menschenwürde nachgeordnet und wird in freiheitlichen Gesellschaften niemals gegen diese ausgespielt.

2. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit:

Das grundlegende Recht auf körperliche Integrität ist ein essenzieller Ausdruck der Würde und freien Selbstbestimmung des Menschen, da sich personales Leben in der Einheit von Leib, Seele und Geist vollzieht. Ein rein instrumentelles oder technisches Verhältnis zum Leib, welches ihn zu einem Objekt degradiert, ermöglicht einen Zugriff auf den Körper, was dem Charakter totalitärer Systeme weit eher entspricht als einer freiheitlich-demokratischen Kultur. Gerade im Fall eines medizinischen Eingriffs, bei dem es um ein bestimmtes Verständnis von Gesundheit geht und körperliche Schäden bis hin zum Tod nicht ausgeschlossen werden können, ist die persönliche Selbstbestimmung unbedingt zu achten.

Die Person muss mit den Konsequenzen ihrer Entscheidung leben (sterben) und sie verantworten; ihre persönliche Entscheidung muss respektiert werden. Der Staat darf bei einem solchen Eingriff die Person nicht als ein bloßes Mittel einem Zweck unterordnen, der nicht ihr eigener ist. Ein solcher Eingriff würde sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen die Prinzipien des Nürnberger Kodex verstoßen sowie zu einer Kollektivierung des Körpers bzw. seiner sozialen Enteignung führen.

3. Gewissensfreiheit:

Selbstbestimmung und Freiheit des Gewissens können nicht auf bestimmte Teilbereiche des Lebens eingeschränkt werden: Der Schutz der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse betrifft all jene Konfliktfälle, bei denen die Integrität, das Selbstbestimmungsrecht und letzte Grundüberzeugungen einer Person auf dem Spiel stehen. Gerade ein öffentlicher Diskurs, der auf den „zwanglosen Zwang des besseren Arguments“ (Habermas) setzt, muss diese Freiheit unbedingt respektieren. Dem widerspricht es, wenn durch Gewaltausübung oder Zensur das offene Gespräch unterbunden oder verformt wird.

 Die Kraft des „besseren Arguments“ wird auch dort gefährdet, wo dieses mit einseitigen Expertenmeinungen, Mehrheitsvoten oder einem unterstellten gesellschaftlichen Konsens gleichgesetzt wird. Die Gewissensfreiheit wahrt das Recht zu Dissens und Widerspruch. Sie ist Basis einer offenen Gesellschaft. Die Achtung der Gewissensfreiheit wird in der Demokratie gerade dort relevant, wo es nicht mehr um Diskurse geht, sondern um die konkrete Lebensführung, wie beispielsweise bei der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG). Für medizinische Maßnahmen (insbesondere im Falle bedingt zugelassener) ist die Zustimmung der Betroffenen zu fordern.

Das Impfen betrifft in sehr direkter Weise die körperliche Integrität einer Person, ihre Auffassung von Gesundheit und ihre Selbstbestimmung. Hier sind das persönlich verantwortete Urteil und die Gewissensentscheidung zu respektieren. Das gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidung explizit religiös oder in anderer Weise weltanschaulich begründet wird. Es geht um einen massiven Eingriff in den Körper. Diesen müssen die Einzelnen vor sich verantworten. Das erfordert die Abwägung der je konkreten Situationen und gesundheitlichen Dispositionen und kann Glaubensvorstellungen und letzte Überzeugungen berühren. Die Entscheidung kann unterschiedlich ausfallen und ist seitens des Staates, der Gesellschaft und der Religionsgemeinschaften zu respektieren.

Zusammengefasst:

Eine verpflichtende Corona-Impfung berührte mehrere Grundrechte, verletzte die Würde des Menschen und untergrübe somit die Basis unserer demokratisch-freiheitlichen Ordnung. Das unserem Einspruch zugrundeliegende Verständnis des Individuums und der Menschenrechte ist in Jahrhunderten leidvoller Erfahrungen und Kämpfe entstanden und wurde in der Aufklärung zu einem rechtsphilosophischen Prinzip ausgearbeitet. Diese Errungenschaft darf nicht utilitaristischen Erwägungen untergeordnet werden. Wird der Wert des Einzelnen durch die Verrechnung in ein vermeintliches Gesamtwohl aufgehoben, ist dies nicht weniger als ein Angriff auf die Würde seiner Person.

Prof. Dr. Jessica Agarwal
Prof. Dr. Thomas Aigner
Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos
Prof. Kerstin Behnke
Prof. Dr. Ralf B. Bergmann
Prof. Dr. Andreas Brenner (CH)
Prof. Dr. Madelaine Böhme
Prof. Dr. Klaus Buchenau
Prof. Dr. med. Paul Cullen
Prof. Dr. Viktoria Däschlein-Gessner
Assoc.-Prof. Dr. Jan Dochhorn, dr. theol (dk)
Prof. Dr. Ole Döring
Prof. Dr. Gerald Dyker
Prof. Dr. Michael Esfeld (CH)
Dr. Alexander Erdmann
Dr. Claas Falldorf
Dr. med. Johann Frahm
Prof. Dr. Katrin Gierhake
Prof. Dr. Ulrike Guérot
Prof. Dr. Lothar Harzheim
Prof. Dr. Saskia Hekker
Prof. Dr. med. Sven Hildebrandt
Prof. Dr. Detlef Hiller
Dr. Agnes Imhof
Dr. h. c. theol. Christian Lehnert
Prof. Dr. Martina Hentschel
Prof. em. Dr. med. Dr. Georg Hörmann
Dr. René Kegelmann
Prof. Dr. theol. Martin Kirschner
Dr. Sandra Kostner
Prof. Dr. Boris Kotchoubey
Prof. Dr. Klaus Kroy
PD Dr. Axel Bernd Kunze
Prof. Dr. Salvatore Lavecchia
Dr. Christian Mézes
Prof. Dr. Gerd Morgenthaler
Prof. Dr. Klaus Morawetz
Prof. Dr. Ralph Neuhäuser
Dagmar L. Neuhäuser
Dr. med. Sven Nevermann
Dr. Henning Nörenberg
Prof. Dr. Gabriele Peters
Prof. Dr. phil. Christian Pietsch
Dr. Steffen Rabe
Prof. Dr. Konrad Reif
Prof. Dr. Günter Reiner
Prof. Dr. Markus Riedenauer
Prof. Dr. Günter Roth
Prof. em. Dr. med. Wolfram Schüffel
Prof. Dr. Andreas Schnepf
Prof. Prof. Dr. med. Klaus-Martin Schulte
Dr. Jens Schwachtje
Prof. Dr. Harald Schwaetzer
Prof. Dr. Henrieke Stahl
Prof. Dr. Anke Steppuhn
Prof. Dr. Wolfgang Stölzle (CH)
Prof. Dr. Lutz Stührenberg
Prof. Dr. med. Henrik Ullrich
Prof. Dr. Tobias Unruh
Dr. Christine Wehrstedt
Prof. Dr. Christin Werner
Prof. Dr. Martin Winkler (CH)
Prof. Dr. Christina Zenk